Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermittlung eines Kinderbetreuers

 

Abgeschlossen zwischen

 Martin Maringer, geb. 12.11.1982

Wolfgang-Schmälzl-Gasse 18

1020 Wien           

im Folgenden kurz „Auftragnehmerin“ genannt

 

und einem Elternteil im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt.

 

1.   
Gegenstand

1.1    Die Auftragnehmerin ist Inhaberin des Unternehmens flexSIT,
Wolfgang-Schmälzl-Gasse 18, 1020 Wien. Die Auftragnehmerin
hat das Gewerbe Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte
unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros,
Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und
Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten bei der zuständigen
Gewerbebehörde zur GISA-Zahl 33886480 angemeldet.

1.2    Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin mit der
Vermittlung eines Kinderbetreuers.

1.3      Ein Kinderbetreuer gilt als erfolgreich vermittelt, wenn die Vermittlung zu einem
Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem von der Auftragnehmerin
verschiedenen Kinderbetreuer geführt hat. Inhalt eines solchen Vertrags ist die
Kinderbetreuung.

2.    Rechte und Pflichten der Auftragnehmerin

2.1    Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Interesse
des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers
wahrzunehmen. Die Auftragnehmerin hat sich um die Vermittlung eines geeigneten
Kinderbetreuers zu bemühen.

2.2   Die Auftragnehmerin kann dem Auftraggeber mehrere Kinderbetreuer vermitteln. Eine
Pflicht zur Vermittlung mehrerer Auftragnehmer besteht nicht. Die Auswahl eines
Kinderbetreuers aus den von der Auftragnehmerin vermittelten Kinderbetreuern
obliegt dem Auftraggeber allein.

2.3   Der Vertrag über die Kinderbetreuung kommt zwischen dem Auftraggeber und dem von
der Auftragnehmerin vermittelten Kinderbetreuer zustande.

2.4   Die Auftragnehmerin ist ausschließlich Vermittlerin. Sie haftet nicht für Schäden
des Auftraggebers, welche aus einem Verhalten des Kinderbetreuers resultieren.

3.    Vergütung, Provision

3.1    Der Auftragnehmerin gebührt für jede erfolgreiche Vermittlung gemäß Punkt 1.3 als
Vergütung eine Provision in der Höhe von 319€.

3.2   Der Provisionsanspruch entsteht, wenn es zu einem Vertragsabschluss mit einem von
der Auftragnehmerin vermittelten Kinderbetreuer kommt.

4.    Rechte und Pflichten des Auftraggebers

4.1    Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin oder ihre Kooperationspartner bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit organisatorisch und inhaltlich zu unterstützen.
Insbesondere hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die für die
Vermittlungstätigkeit erforderlichen Unterlagen (in englischer oder deutscher
Sprache) zur Verfügung zu stellen und alle für die Ausübung erforderlichen
Informationen zu geben, soweit dadurch die schutzwürdigen Interessen des
Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

4.2   Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin oder ihre Kooperationspartner unverzüglich
vom Vertragsabschluss mit einem von der Auftraggeberin vermittelten
Kinderbetreuer oder vom Unterbleiben einer solchen zu unterrichten.

4.3   Der Auftraggeber hat den Kinderbetreuer nach den gesetzlichen Vorschriften zu
entlohnen und sämtliche Abgaben abzuführen.

5. Verschwiegenheitsvereinbarung und Datenschutz

5.1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen jeweils überlassenen Daten
der jeweils anderen Vertragsparteien vertraulich zu behandeln.

5.2   Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Daten des von der
Auftragnehmerin vermittelten Kinderbetreuers ohne die Zustimmung der
Auftragnehmerin an Dritte weiterzugeben.

5.3   Die Auftragnehmerin unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz,
insbesondere dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) und der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung. Die
Auftragnehmerin ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu
beachten und diese Verpflichtung auf alle ihre Mitarbeiter, die mit der
Durchführung dieses Vertrags befasst sind, zu überbinden.

6.    Schlussbestimmungen

6.1    Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien wieder.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jede Änderung dieses Vertrags bedarf der
Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

6.2   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine solche setzen, die dem wirtschaftlichen und
juristischen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Das gilt
auch für allfällige Lücken dieses Vertrags.

6.3   Auf diesen Vertrag findet, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, aus-schließlich
österreichisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige
Gericht in Wien. Durch diesen Vertrag wird kein Dienst- oder
Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien begründet.

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